Neu seit Januar 2023

 

Ehegatten-Notvertretungsrecht

Seit Jahresbeginn 2023 gibt der §1358 BGB Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Dies gilt max. für sechs Monate und nur für die Gesundheitsvorsorge. Und es gilt auch nur dann, wenn "ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen" kann, so die Formulierung im BGB.

Zentrales Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer

Ab sofort ist es besonders sinnvoll die erteilte Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung bei der Bundesnotarkammer im zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Seit dem 1. Januar 2023 können Ärzte Einsicht in das zentrale Vorsorgeregister nehmen, sofern diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Behandelnde Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim zentralen Vorsorgeregister eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert hat. Der Arzt kann dadurch z. B. schnell mit einer eingetragenen Vertrauensperson in Kontakt treten und sich von dieser die relevanten Urkunden vorzeigen lassen.

Die Eintragung ist kostenpflichtig und kann per Post an:

Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin oder online unter  www.zvr-online.de erfolgen.

Vordrucke für eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung erhalten Sie auch bei uns im Seniorenbüro

 

 

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